Frage:
Ab dem Jahr 2023 ist bei Änderung des Grundsteuerwerts, Vermögensart, Grundstücksart oder auch sonstigen Änderung eine Erklärung an das Finanzamt abzugeben. Diese unterscheiden in den einzelnen Bundesländern. Wie ist das in Opti.Tax geregelt?
Antwort:
Die Auswahlen sind mit ELSTER abgestimmt und unterscheiden sich je Modell:
Bundesmodell
- 1 [Hauptfeststellung]
- 2 [Nachfeststellung]
- 3 [Artfortschreibung]
- 4 [Wertfortschreibung]
- 5 [Art- und Wertfortschreibung]
Baden Württemberg
- 1 [Hauptfeststellung]
- 2 [Nachfeststellung]
- 4 [Wertfortschreibung]
Bayern
- 1 [Hauptfeststellung]
- 2 [Nachfeststellung]
- 3 [Fortschreibung(en)]
- 4 [Aufhebung]
Hessen
- 1 [Hauptveranlagung / Hauptfeststellung]
- 2 [Nachveranlagung / Nachfeststellung]
- 3 [Neuveranlagung / Fortschreibung(en)]
Hamburg
- 1 [Hauptfeststellung]
- 2 [Nachfeststellung]
- 3 [Fortschreibung(en)]
- 4 [Aufhebung]
Niedersachsen
- 1 [Hauptfeststellung]
- 2 [Nachfeststellung]
- 3 [Fortschreibung(en)]
- 4 [Aufhebung]
Eine Fortschreibung bei Eigentümerwechsel ist nicht immer erforderlich. Als Beispiel in Bayern:
"Ein reiner Eigentümerwechsel durch z. B. Kauf, Erbfall oder Schenkung muss dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt werden. Diese Sachverhalte werden dem Finanzamt von den zuständigen Behörden mitgeteilt und von Amts wegen durchgeführt."
Bitte prüfen Sie das jeweilige Grundsteuerportal der Länder.
Die Folgeprojekte werden für das Jahr angelegt in dem wir uns gerade befinden. Sollte die Erklärung rückwirkend zum Vorjahr oder für das kommende Jahr angelegt werden muss die Checkbox zur Position "Grundsteuererklärung auf den 1. Januar" nochmal auf "In Bearbeitung" gesetzt werden um das Jahr anzupassen.
Siehe auch: Änderungsmeldungen Grundstücke – hsp Handels-Software-Partner GmbH (hsp-software.de)
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